Die Brückenteilzeit kommt – Endlich!

Die Brückenteilzeit kommt – Endlich!

Am 13. Juni hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf von Hubertus Heil zur Brückenteilzeit zugestimmt. Das ist ein großer Erfolg nicht nur aus Sicht der SPD, sondern auch aus Sicht der insgesamt rund 3 Mio. Beschäftigte in Deutschland, die ihre Arbeitszeit reduzieren bzw. aufstocken wollen.

Die Brückenteilzeit hilft beiden Seiten. Sie etabliert einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, der sicherstellt, dass ArbeitnehmerInnen nach einer Teilzeitphase wieder zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Der Wunsch auf Brückenteilzeit muss nicht begründet werden.

Mit diesem Gesetz wird das Arbeitsrecht an die Lebenswirklichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger endlich angepasst. Auch in NRW arbeiten rund 1,7 Mio. Menschen in Teilzeit. In meinem Kreis Recklinghausen war 2015 ungefähr jedes dritte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit.

Die Brückenteilzeit ist aus meiner Sicht ein wichtiger Schritt, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern flexiblere Arbeitszeiten zu ermöglichen, ohne dabei das Risiko der „Teilzeitfalle“ in Kauf nehmen zu müssen. Sie erleichtert den Balanceakt zwischen Erwerbstätigkeit und Familie, Pflege, sozialem Engagement oder Weiterbildung.

Natürlich müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So gilt das neue Gesetz für Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten und kann für einen Zeitraum zwischen 1 und 5 Jahren in Anspruch genommen werden. Nur so kann Planungssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschaffen werden.

Auch als SPD-Landtagsfraktion haben wir immer wieder Initiative gezeigt, um dieses Rückkehrrecht in Vollzeit für die Beschäftigten zu erreichen. Der lange Kampf hat sich gelohnt.

Zur Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion geht’s hier.

Hintergrund:
Mit der Brückenteilzeit wird das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit ergänzt. Dieses „Rückkehrrecht“ ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:

  • Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  • Antragsstellung durch ArbeitnehmerIn, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren zu verringern
  • Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitgeber zwischen 46 und 200 Beschäftigten